Allgemeines zur Pflicht eines Energieausweises
Nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) §16 ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet einen Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder Anlage 7 EnEV unverzüglich nach Fertigstellung eines Neubauvorhabens auszustellen und den Bewohner auszuhändigen. Zudem ist der Bauherr nach den genannten Paragraphen verpflichtet bei Vermietung und Verkauf einen Energieausweis an die Gebäudenutzer auszuhändigen. Soll ein Gebäude zum Verkauf bzw. zur Vermietung inseriert werden, so muss der Energiekennwert ausgeschildert werden.
Allgemeines zum Energieausweis
Erläuterung des Energieausweis
Der Energieausweis besitzt erst nach erfolgreicher Registrierung beim DiBt – „Deutschen Bundesamt für Bautechnik“ seine Gültigkeit. Nach Stichtag der Registrierung widerspiegelt dieser den wärmeschutztechnischen Gebäudezustand der Immobilie für die nächsten zehn Jahre.
Der Energieausweis, nach Registrierung beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) für zehn Jahre gültig, bewertet die Energieeffizienz von Gebäuden. Er besteht aus fünf Seiten:
- Gebäudegrunddaten: Basisdaten wie Adresse, Baujahr, Gebäudetyp und energetisch relevante Fläche (AN).
- Energiebedarfsausweis: Berechnete Werte für Endenergiebedarf (Heizwärme) und Primärenergiebedarf (abhängig vom Energieträger), wichtig für Verkauf und Vermietung.
- Energieverbrauchsausweis: Tatsächliche Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre, klimabereinigt.
- Modernisierungsempfehlungen: Vorschläge für energetische Verbesserungen und Schutz der Bausubstanz.
- Erläuterungen: Hinweise zur Interpretation der Angaben.
Dieser Ausweis bietet Eigentümern und Mietinteressenten eine klare Übersicht über den energetischen Zustand und mögliche Modernisierungsmaßnahmen des Gebäudes.
Vorteile - Energieausweis
- Gebäudeanalyse vom Fachmann
- Kalkulationswert zur Gebäudepreisermittlung (Vermietung / Verkauf)
- Fachauskunft über bauphysikalische und wirtschaftliche Modernisierungsmaßnahmen